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Reifenfabrikatsbindung
Aufgrund eines Beschwerdeverfahrens der
Europäischen Kommisson gegen die BRD hat das BMVBW das KBA angewiesen, mit
Wirkung vom 01.03.2000 auf Eintragungen von Reifen-Fabrikatsbindungen bei
Neufahrzeugen zu verzichten. Die vorhandenen Eintragungen bezüglich
Fabrikatsbindung verlieren zum gleichen Termin ihre rechtliche Verbindlichkeit
und sind nur noch als Empfehlungen zu betrachten.
Begründung der Europäischen Kommission:
Konsequente Anwendung der Reifenrichtlinie 92/23 EEC und damit u.a.
Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im Markt.
Geltungsbereich:
alle PKW-Reifen, Transporter- und NFZ-Reifen alle Geschwindigkeitsbereiche einschließlich ZR
Konsequenzen für den Fahrzeughalter:
Soweit ein bestimmtes Fabrikat durch
Eintragung aus der Vergangenheit oder in sonstiger Weise (z. B.
Betriebsanleitung) empfohlen wird, ist der Fahrzeughalter nicht mehr
verpflichtet, die Empfehlung zu befolgen bzw. bei Abweichung ein
Unbedenklichkeitsgutachten eines Sachverständigen einzuholen.
Der Fahrzeughalter ist jedoch in jedem Fall verpflichtet sicherzustellen, dass
die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges durch die Verwendung nicht
empfohlener Reifen nicht beeinträchtigt wird. Verfügt der Fahrzeughalter nicht
selbst über die dazu erforderlichen Kenntnisse, handelt er in der Regel
fahrlässig, wenn er sich insoweit nicht fachkundig beraten lässt. Bedeutung
für den Reifenhandel: Der Händler ist vor Montage eines nicht empfohlenen
Fabrikates nicht mehr verpflichtet, beim Reifenhersteller eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung anzufordern. Es wird jedoch in der Regel vom
Händler zu erwarten sein, dass er seinen Kunden über die Eignung eines
bestimmten Reifenfabrikates im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des
Fahrzeuges berät. Verfügt der Händler nicht über die dazu erforderlichen
Kenntnisse, wird er in der Regel fahrlässig handeln, wenn er nicht empfohlene
Reifen montiert, ohne Erkundigungen über ihre Geeignetheit bei Hersteller
eingeholt zu haben.
Umrüstung auf nicht
eingetragene Reifengrößen:
Hier gilt weiterhin die bisherige Vorgehensweise:
Dimensionsauswahl; Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifen-Herstellers; Abnahme durch einen Sachverständigen; Eintragung durch die Zulassungsstelle (falls erforderlich).
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