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Reifenfabrikatsbindung

Aufhebung der Reifen-Fabrikatsbindung:


Aufgrund eines Beschwerdeverfahrens der Europäischen Kommisson gegen die BRD hat das BMVBW das KBA angewiesen, mit Wirkung vom 01.03.2000 auf Eintragungen von Reifen-Fabrikatsbindungen bei Neufahrzeugen zu verzichten. Die vorhandenen Eintragungen bezüglich Fabrikatsbindung verlieren zum gleichen Termin ihre rechtliche Verbindlichkeit und sind nur noch als Empfehlungen zu betrachten.

Begründung der Europäischen Kommission:


Konsequente Anwendung der Reifenrichtlinie 92/23 EEC und damit u.a. Beseitigung unnötiger Handelshemmnisse im Markt.

Geltungsbereich:

alle PKW-Reifen, Transporter- und NFZ-Reifen alle Geschwindigkeitsbereiche einschließlich ZR

Konsequenzen für den Fahrzeughalter:

Soweit ein bestimmtes Fabrikat durch Eintragung aus der Vergangenheit oder in sonstiger Weise (z. B. Betriebsanleitung) empfohlen wird, ist der Fahrzeughalter nicht mehr verpflichtet, die Empfehlung zu befolgen bzw. bei Abweichung ein Unbedenklichkeitsgutachten eines Sachverständigen einzuholen.
Der Fahrzeughalter ist jedoch in jedem Fall verpflichtet sicherzustellen, dass die Verkehrssicherheit seines Fahrzeuges durch die Verwendung nicht empfohlener Reifen nicht beeinträchtigt wird. Verfügt der Fahrzeughalter nicht selbst über die dazu erforderlichen Kenntnisse, handelt er in der Regel fahrlässig, wenn er sich insoweit nicht fachkundig beraten lässt.   Bedeutung für den Reifenhandel:   Der Händler ist vor Montage eines nicht empfohlenen Fabrikates nicht mehr verpflichtet, beim Reifenhersteller eine Unbedenklichkeitsbescheinigung anzufordern. Es wird jedoch in der Regel vom Händler zu erwarten sein, dass er seinen Kunden über die Eignung eines bestimmten Reifenfabrikates im Hinblick auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges berät. Verfügt der Händler nicht über die dazu erforderlichen Kenntnisse, wird er in der Regel fahrlässig handeln, wenn er nicht empfohlene Reifen montiert, ohne Erkundigungen über ihre Geeignetheit bei Hersteller eingeholt zu haben.

Umrüstung auf nicht eingetragene Reifengrößen:
Hier gilt weiterhin die bisherige Vorgehensweise:

Dimensionsauswahl; Unbedenklichkeitsbescheinigung des Reifen-Herstellers; Abnahme durch einen Sachverständigen; Eintragung durch die Zulassungsstelle (falls erforderlich).

 

 

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